SENIORENWOHNHAUS  HINTER  KINDERGARTEN?

Auf der Suche für den geeignetsten Standort spielten viele Überlegungen und Faktoren eine Rolle. Das Allerwesentlichste bei der Standortsuche ist allerdings das Wohlbefinden und die Bedürfnisse der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner!.

Dazu gibt es klare gesetzliche Vorgaben welche sich darauf beziehen, dass die direkte Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln ein Mindeststandard ist. Ebenso als Mindeststandard gilt die Integration in die Gemeinde damit die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde gewährleistet ist (§ 16 PG - Originaltext siehe unten).

Die ÖVP und SPÖ haben die Seniorenwohneinrichtungen hinter dem Kindergarten beschlossen, mit der Begründung, dass dort ausreichend Platz für Zusatzeinrichtungen ist und es sich um Gemeindegrund handelt.

Der Standort „Kindergarten“ hat zwei wesentliche Nachteile, erstens das Fehlen einer Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz und zweitens das Fehlen einer entsprechenden Infrastruktur für Senioren, welche vielleicht noch am Ortsgeschehen teilnehmen wollen – mit dem Rollator vom Kindergarten ins Kaffeehaus wird da schon etwas schwierig. Auch für ältere Besucher, welche auf Öffis angewiesen sind ist der Standort eine Zumutung.

Gerade die zentrale Lage des Seniorenwohnhauses in Neumarkt haben wir immer sehr geschätzt weil man seine Angehörigen dort ohne Mühe auch im Rollstuhl mitten ins Marktzentrum mitnehmen kann. In Thalgau ist das nicht anders.

SchwarzRot  hat den Antrag der FPS auf Gegenüberstellung der Kosten aller möglichen Standorte abgelehnt. Dies widerspricht nach Ansicht der FPS der Verpflichtung der Gemeinde zum sparsamen Umgang mit Steuergeld.

Der Standort Kindergarten wurde 2017 beschlossen -

Inoffiziell wird allerdings darüber verhandelt, zusätzlich Grund anzukaufen um eine eigene Zufahrt zu ermöglichen. In solchen Fällen erhält man meist die Zustimmung des Grundeigentümers nicht ohne Entgegenkommen bei Baulandwidmungen – dies wird dann mit dem angeblichen Vorliegen eines öffentlichen Interesses genehmigt.

Überlegungen wie z.B. ob ein Probenraum für die Theatergruppe darin Platz finden muss, ob eine Großküche für Schule, Kindergarten usw. auch noch im Seniorenhaus Platz finden kann oder ob man andere Räumlichkeiten für Fremdnutzung gleich miterrichten sollte, sind in diesem Zusammenhang wohl nicht wirklich wichtig und dürfen solche Pläne keinesfalls dazu führen, dass man das Seniorenwohnhaus deswegen irgendwo im Niemandsland platziert, nur weil dort gerade viel Platz ist.

Wohneinheiten für „Betreutes Wohnen“ in unmittelbarer Nähe zum neuen Seniorenwohnhaus zu errichten ist sicherlich sinnvoll und anzustreben.

Keinesfalls sollte man allerdings aus Sicht der FPS  eine zu enge Bindung an künftige Betreiberorganisationen eingehen und die Baulichkeiten so gestalten, dass ein späterer Wechsel der Betreiberorganisation problemlos möglich ist.

Es sollten also keine Schulungseinrichtungen, Kompetenzzentren, welche nach den speziellen Bedürfnissen eines Betreibers wie der Diakonie, des Hilfswerkes, des Roten Kreuzes oder ähnlichen Institutionen geplant sind, miterrichtet werden.

Salzburger Pflegegesetz § 16
(1) Der Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflegebedürftige Personen (Bund - Länder), Fassung vom 01.10.2017
Anlage A
2. Qualitätskriterienort und Umgebung
2.2 Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
- Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.